In den Coronaschutzverordnungen von Nordrhein-Westfalen (seit der Fassung ab 29. März) werden Buchhandlungen nicht mehr den Geschäften des täglichen Bedarfs zugerechnet.
Update 16. April: Nordrhein-Westfalen hat die aktuelle Coronaschutzverordnung bis zum 26. April verlängert. Das heißt, es gilt zunächst weiterhin:
- Click & Meet, also das Shoppen mit Terminvergabe vorab ist nur bis zur Inzidenz von 100 erlaubt.
- In Kommunen, in denen die Inzidenz höher liegt, kann die örtliche Politik beschließen, einkaufen mit negativen Schnelltest zu erlauben (sogenannte. Testoption).
- Bei einer Terminvergabe darf eine*n Kund*in pro angefangene 40 Quadratmeter zum Stöbern in den Laden. Die Daten der Kund*innen müssen zur einfachen Rückverfolgbarkeit datenschutzkonform aufgenommen und vier Wochen aufbewahrt werden.
Das Abholen und Ausliefern bestellter Ware (Click & Collect) ist weiterhin erlaubt und darf auch parallel zur Terminvergabe geschehen. Hierbei soll auf Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygienemaßnahmen geachtet werden.
Regelungen im Fall der Corona-Notbremse
Die Corona-Notbremse wird gezogen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt.
- Dann ist der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht den täglichen Bedarf decken, also auch Buchhandlungen, mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Ablieferung bestellter Ware untersagt – sprich, nur Click & Collect bleibt damit möglich.
Update, 26. März, 19.00 Uhr: 31 Mal die Notbremse
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) teilt mit, dass es auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte angeordnet hat – ab Montag, den 29. März. Das sei durch eine Allgemeinverfügung für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte festgestellt und bekanntgemacht geworden.
Es handle sich dabei um die Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen nach den am 26. März veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.
Damit treten ab 29. März unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 galten:
- Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click & Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click & Meet) anbieten.
- Jedoch besteht für die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option. Damit können sie anordnen, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung sei ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen.
Update 29. März: Nordrhein-Westfalen zieht ab 30. März für weitere sechs Kreise und kreisfreie Städte die Corona-Notbremse.
Die jeweils aktualisierte Liste der betroffenen Kommunen ist im Internetangebot des Ministeriums (www.mags.nrw) abrufbar.
Weitere Informationen auf der Website der Regionsgeschäftsstelle NRW des Börsenvereins.